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Was ist Biomasse?

Biomasse bezeichnet die gesamte erzeugte organische Substanz von Pflanzen oder Tieren. Biomasse ist gespeicherte Sonnenenergie und mit der Biomasse lässt sich Bioenergie herstellen. Im Gegensatz zu den fossilen Brennstoffen nehmen Energieträger aus Biomasse noch aktiv am Kohlenstoffkreislauf teil. Daher entsteht durch die Verbrennung von Biomasse kein zusätzliches CO2: Es wird lediglich der natürliche Verwesungs- und Zersetzungsvorgang, der sich allerdings über Jahre und Jahrzehnte hinziehen kann, durch einen technischen Vorgang beschleunigt und ohne Zwischenproduktion von CH4 durchgeführt. Daher trägt die Verwertung von Bioenergieträgern nicht zur mittel- und langfristigen Erhöhung des CO2-Gehaltes der Atmosphäre bei: In diesem Sinne sind Biomasse-Energieträger „CO2-neutral“.

Arten von Biomasse

Biomasse wird in zwei unterschiedliche Arten unterteilt. Die sogenannten Energiepflanzen werden mit einem Hauptziel angebaut: Die Energiegewinnung. Mais und Raps können hier als Beispiele zählen. Forstpflanzen werden gelegentlich auch in dieser Art der Biomasse gezählt. Die zweite Art der Biomasse sind organische Reststoffe.

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nachwachsende Rohstoff (Energiepflanzen)

  • schnell wachsende Baumarten und spezielle einjährige Energiepflanzen mit hohen Trockenmasseertrag zur Gewinnung von Brennstoffen
  • zucker- und stärkehaltige Ackerfrüchte für die Umwandlung in Äthanol und Ölfrüchte für den Einsatz im Treibstoffsektor

organische Reststoffe

Organische Reststoffe fallen bei der Land- und Forstwirtschaft, der Industrie und in Haushalten an. Dazu zählen:
• Abfall- und Restholz
• Stroh, Gras, Laub
• Dung, Gülle, Pferdemist
• Klärschlamm
• organischer Hausmüll

Über zwei Millionen Hektar wurden in Deutschland im Jahr 2012 (ca. 18 Prozent der gut zwölf Millionen Hektar Ackerfläche) für den Anbau von Energiepflanzen genutzt. Im Vordergrund standen dabei der Rapsanbau zur Biodieselproduktion (913.000 Hektar), die Bereitstellung von Substraten für die Biogaserzeugung (962.000 Hektar), der Anbau von Pflanzen zur Bioethanolherstellung (243.000 Hektar) und mit einigem Abstand Pflanzen für Festbrennstoffe (6500 Hektar).

 

Was ist Biomasse – gesetzliche Definition

§ 2 Anerkannte Biomasse
(1) Biomasse im Sinne dieser Verordnung sind Energieträger aus Phyto- und Zoomasse. Hierzu gehören auch aus Phyto- und Zoomasse resultierende Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus Phyto- und Zoomasse stammt.
(2) Biomasse im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:
1. Pflanzen und Pflanzenbestandteile,
2. aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen hergestellte Energieträger, deren sämtliche Bestandteile und Zwischenprodukte aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 erzeugt wurden,
3. Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft,
4. Bioabfälle im Sinne von § 2 Nr. 1 der Bioabfallverordnung,
5. aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 durch Vergasung oder Pyrolyse erzeugtes Gas und daraus resultierende Folge- und Nebenprodukte,
6. aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 erzeugte Alkohole, deren Bestandteile, Zwischen-, Folge- und Nebenprodukte aus Biomasse erzeugt wurden.
(3) Unbeschadet von Absatz 1 gelten als Biomasse im Sinne dieser Verordnung: 1. Treibsel aus Gewässerpflege, Uferpflege und -reinhaltung,
2. durch anaerobe Vergärung erzeugtes Biogas, sofern zur Vergärung nicht Stoffe nach § 3 Nummer 3, 7 oder 9 oder mehr als 10 Gewichtsprozent Klärschlamm eingesetzt werden.
(4) Stoffe, aus denen in Altanlagen im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der am 31. Juli 2004 geltenden Fassung Strom erzeugt und vor dem 1. April 2000 bereits als Strom aus Biomasse vergütet worden ist, gelten in diesen Anlagen weiterhin als Biomasse. Dies gilt nicht für Stoffe nach § 3 Nr. 4.

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§ 3 Nicht als Biomasse anerkannte Stoffe

Nicht als Biomasse im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. fossile Brennstoffe sowie daraus hergestellte Neben- und Folgeprodukte,
2. Torf,
3. gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen sowie ähnliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen einschließlich aus gemischten Siedlungsabfällen herausgelöste Biomassefraktionen,
4. Altholz mit Ausnahme von Industrierestholz
5. Papier, Pappe, Karton,
6. Klärschlämme im Sinne der Klärschlammverordnung,
7. Hafenschlick und sonstige Gewässerschlämme und -sedimente,
8. Textilien,
9. tierische Nebenprodukte im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) geändert worden ist, soweit es sich a) um Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 handelt, b) um Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Ausnahme von Gülle, von Magen und Darm getrenntem Magen- und Darminhalt und Kolostrum im Sinne der genannten Verordnung handelt, c) um Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Ausnahme von Häuten, Fellen, Hufen, Federn, Wolle, Hörnern, Haaren und Pelzen nach Artikel 10 Buchstaben b Unterbuchstaben iii bis v, h und n handelt, und dieses Material durch Verbrennen direkt als Abfall beseitigt wird, oder d) um Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 handelt, das in Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 verarbeitet wird, sowie Stoffe, die durch deren dortige Verarbeitung hergestellt worden oder sonst entstanden sind, 10. Deponiegas, 11. Klärgas.

Weiter Infos: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/biomassev/gesamt.pdf